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Änderung § 18 EEG vom 01.01.2012
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§ 18 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 18 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Vergütungsberechnung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich jeweils anteilig nach der Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. (2) Als Leistung im Sinne von Absatz 1 gilt für die Zuordnung zu den Schwellenwerten der §§ 23 bis 28 abweichend von § 3 Nr. 6 der Quotient aus der Summe der im jeweiligen Kalenderjahr nach § 8 abgenommenen Kilowattstunden und der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien durch die Anlage und nach endgültiger Stilllegung der Anlage. (3) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. | (Text neue Fassung) (1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich 1. bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und 2. bei dem § 32 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. (2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. |
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