Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 62 EEG vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 EENG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des EEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 62 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 62 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt an eine dritte Person veräußert,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. einer Rechtsverordnung nach

a) § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,

b) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder

c) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4

(Text neue Fassung)

3. einer Rechtsverordnung

a) nach § 64b Nummer 3,

b) nach § 64d Nummer 1,

c) nach § 64d Nummer 3 oder 4,

d) nach § 64e
Nummer 2, 3 oder 4

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.



(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur,

2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

vorherige Änderung

3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt.



3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt,

4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe d die Behörde nach § 64e Nummer 2.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)