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Änderung § 18 EEG vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 SolarFördÄndG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des EEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 18 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 18 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Vergütungsberechnung | |
(1) Die Höhe der Vergütung für Strom, der in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage vergütet wird, bestimmt sich 1. bei den §§ 23 bis 28 jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage und | |
(Text alte Fassung) 2. bei dem § 33 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage | (Text neue Fassung) 2. bei dem § 32 jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage |
im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert. (2) In den Vergütungen ist die Umsatzsteuer nicht enthalten. |
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