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Änderung § 20b EEG vom 01.04.2012

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§ 20a EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 20b EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20a Absenkung der Vergütung von Strom aus solarer Strahlungsenergie


(Text neue Fassung)

§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie


vorherige Änderung

(1) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich vorbehaltlich der Absätze 3 und 4
ab dem Jahr 2012 jährlich zum 1. Januar um 9,0 Prozent gegenüber den jeweils am 1. Januar des Vorjahres geltenden Vergütungssätzen.

(3) Der Prozentsatz
nach Absatz 2 erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen

1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,

2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,

3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,

4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder

5. 7.500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte.

(4) Der Prozentsatz
nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr 2012, sobald die installierte Leistung der zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen

1. 2.500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,

2. 2.000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder

3. 1.500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

(5) Die Vergütungen nach den §§ 32 und 33 verringern sich ab dem Jahr 2012 gegenüber den jeweils am 1. Januar geltenden Vergütungssätzen zusätzlich für Strom aus Anlagen, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Jahres und vor dem 1. Januar des Folgejahres in Betrieb genommen werden, wenn die installierte Leistung der nach dem 30. September des Vorjahres und vor dem 1. Mai des jeweiligen Jahres nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registrierten Anlagen mit dem Wert 12 multipliziert und durch den Wert 7 geteilt

1. 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozent,

2. 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozent,

3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,

4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder

5. 7.500 Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozent.

(6) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger

1. jeweils zum 31. Oktober die nach den Absätzen 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 2 für das Folgejahr geltenden Prozentsätze und die daraus resultierenden Vergütungen, die jeweils ab dem 1. Januar des Folgejahres gelten,

2. jeweils zum 30. Mai den nach Absatz 5 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungen, die ab dem 1. Juli des jeweiligen Jahres gelten.

(7)
§ 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 gilt für die Absätze 1 bis 5 entsprechend.



(1) Die Vergütungen nach § 32 verringern sich ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden Vergütungssätzen.

(2) Die monatliche Absenkung
nach Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1. um bis zu 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

2. um mehr als 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

3. um mehr als 2.000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

4. um mehr als 3.000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

5. um mehr als 4.000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

(3) Wenn die
nach § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet,
verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,75 Prozent,

2. um bis zu 1.000 Megawatt unterschreitet, verringert sich
die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,5 Prozent,

3. um bis zu 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung
nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null,

4. um mehr als 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. Dezember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, und die Vergütungen nach
§ 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. November 2012.

(4) Die monatliche Absenkung nach
Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1. um bis zu 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

2. um mehr als 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

3. um mehr als 2.000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

4. um mehr als 3.000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

5. um mehr als 4.000 Megawatt überschreitet, um 1,8
Prozentpunkte.

(5) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013
und 1. April 2013 auf 0,75 Prozent,

2. um bis zu 1.000 Megawatt unterschreitet, verringert
sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf 0,5 Prozent,

3. um bis zu 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich
die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null,

4. um mehr als 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich
die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2013 und 1. April 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Februar 2013.

(6) Die monatliche Absenkung nach
Absatz 1 erhöht sich jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1. um bis zu 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

2. um mehr als 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

3. um mehr als 2.000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

4. um mehr als 3.000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

5. um mehr als 4.000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

(7) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3 und multipliziert
mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,75 Prozent,

2. um bis zu 1.000 Megawatt unterschreitet, verringert sich
die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf 0,5 Prozent,

3. um bis zu 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach
Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null,

4. um mehr als 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich
die monatliche Absenkung nach Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 und 1. Juli 2013 auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum 1. Mai 2013.

(8) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 erhöht sich
ab dem 1. August 2013 für die jeweils auf eine vorangegangene Veröffentlichung nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 folgenden drei Kalendermonate, wenn die veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1. um bis zu 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,4 Prozentpunkte,

2. um mehr als 1.000 Megawatt überschreitet, um 0,8 Prozentpunkte,

3. um mehr als 2.000 Megawatt überschreitet, um 1,2 Prozentpunkte,

4. um mehr als 3.000 Megawatt überschreitet, um 1,5 Prozentpunkte,

5. um mehr als 4.000 Megawatt überschreitet, um 1,8 Prozentpunkte.

(9) Wenn eine nach § 20a Absatz 3 Nummer 4 veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen
den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1

1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,75 Prozent,

2. um bis zu 1.000 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf 0,5 Prozent,

3. um bis zu 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf Null,

4. um mehr als 1.500 Megawatt unterschreitet, verringert sich die monatliche Absenkung nach Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate auf Null,
und die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Prozent zum ersten Kalendertag des auf die vorangegangene Veröffentlichung folgenden Kalendermonats.

(9a) Wenn die nach § 20a Absatz 2 Nummer 2 veröffentlichte Summe der installierten Leistung aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals den Wert 52.000 Megawatt überschreitet, verringern sich die Vergütungen nach § 32 abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zum ersten Kalendertag
des auf die Veröffentlichung folgenden Monats auf Null.

(10) 1 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Bundesanzeiger bis zu den in
§ 20a Absatz 3 festgelegten Zeitpunkten die Vergütungssätze nach § 32, die sich jeweils aus den Absätzen 1 bis 9a für die folgenden drei Kalendermonate ergeben. 2 § 20a Absatz 4 gilt für diese Veröffentlichung entsprechend.

(11) §
20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)