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Änderung § 21 EEG vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 SolarFördÄndG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des EEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 21 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Vergütungsbeginn und -dauer | |
(Text alte Fassung) (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat oder der Strom erstmals nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht worden ist. | (Text neue Fassung) (1) Die Vergütungen sind ab dem Zeitpunkt zu zahlen, ab dem der Generator erstmals Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt und in das Netz nach § 8 Absatz 1 oder 2 eingespeist hat. |
(2) 1 Die Vergütungen sind jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. 2 Beginn der Frist nach Satz 1 ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. |
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