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Änderung § 33 EEG vom 01.04.2012

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§ 33 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 33 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 33 Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden


(Text neue Fassung)

§ 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie


vorherige Änderung

(1) 1 Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer
installierten Leistung von 30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde,

2.
bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von
1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und

4. ab einer installierten Leistung von mehr als
1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde,

jeweils abzüglich
der Verringerung nach § 20a. 2 § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) 1 Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, dies nachweisen und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. 2 Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1

1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms,
der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und

2. um 12,00 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms,
der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.

3 Verringert sich
die Vergütung nach Satz 2 auf einen Wert kleiner Null, entfällt der Vergütungsanspruch nach Satz 1. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 2a nur für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden.

(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen,
die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.



(1) 1 Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, ist für Strom aus Anlagen ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Kilowatt bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt in jedem Kalenderjahr begrenzt auf 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strommenge. 2 Soweit die nach Satz 1 nicht vergütungsfähige Strommenge nicht in der Form des § 33b Nummer 3 direkt vermarktet wird, besteht der Anspruch auf Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, nur für die in dem Kalenderjahr jeweils zuerst eingespeiste Strommenge. 3 Die Begrenzung nach Satz 1 ist im gesamten Kalenderjahr bei den monatlichen Abschlägen nach § 16 Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen.

(2) 1 Für den Strom, der über die vergütungsfähige Strommenge nach Absatz 1 hinaus in einem Kalenderjahr eingespeist wird, verringert sich die Vergütung auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ('MWSolar'). 2 Soweit Anlagen nach Absatz 1 nicht mit technischen Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, verringert sich die Vergütung abweichend von Satz 1 auf den tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie ('MWSolar(a)'); § 17 Absatz 1 bleibt hiervon unberührt. 3 Sind die Werte 'MWSolar' oder 'MWSolar(a)' kleiner Null, werden sie mit dem Wert Null festgesetzt.

(3) Der Wert 'MWSolar(a)' ist
der Quotient aus der Summe der nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu diesem Gesetz für die Monate Januar bis Dezember eines Kalenderjahres berechneten tatsächlichen Monatsmittelwerte des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungsenergie ('MWSolar') und dem Wert 12.

(4) 1 Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreiber dürfen Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur mit Strom aus anderen Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abrechnen, soweit alle Anlagen jeweils derselben Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen. 2 Bei Verstößen gegen Satz 1 verringert sich der Vergütungsanspruch für den gesamten Strom, der über die gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird, auf den Wert 'MWSolar(a)'; dies gilt bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt.

(5) Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreiber müssen die Strommenge, die in ihrer Anlage insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugt wird, gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des Folgejahres nachweisen; andernfalls gilt die insgesamt in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der Anlage tatsächlich in das Netz eingespeiste Strommenge als erzeugte Strommenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)