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Änderung § 33b EEG vom 01.04.2012

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§ 33b EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 33b EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 33b Formen der Direktvermarktung


Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den folgenden Formen erfolgen:

1. als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder

(Text alte Fassung)

2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 oder

(Text neue Fassung)

2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 Absatz 1 oder

3. als sonstige Direktvermarktung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)