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Änderung § 23 EEG vom 18.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2010 geltenden Fassung
§ 23 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Wasserkraft


(1) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 12,67 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 2 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 7,65 Cent pro Kilowattstunde.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 11,67 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 5 Megawatt 8,65 Cent pro Kilowattstunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.



2 Der Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht für die Dauer von 20 Jahren zuzüglich des Jahres, in dem die Modernisierung abgeschlossen worden ist.

(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, beträgt die Vergütung

1. bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 7,29 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 10 Megawatt 6,32 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 5,8 Cent pro Kilowattstunde,

4. bis einschließlich einer Leistung von 50 Megawatt 4,34 Cent pro Kilowattstunde und

5. ab einer Leistung von 50 Megawatt 3,5 Cent pro Kilowattstunde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bislang geltenden Regelung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn



(4) 1 Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt erzeugt wird, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen und nach dem 31. Dezember 2008 modernisiert worden sind und nach der Modernisierung eine höhere Leistung aufweisen, gelten Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend für den Strom, der der Leistungserhöhung zuzurechnen ist. 2 Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2009 eine Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, weiterhin Anspruch auf Vergütung nach der bislang geltenden Regelung.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, wenn

1. der Strom unbeschadet des § 16 Abs. 3 nicht durch Speicherkraftwerke gewonnen worden ist und

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2. nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn



2. 1 nach der Errichtung oder Modernisierung der Anlage nachweislich ein guter ökologischer Zustand erreicht oder der ökologische Zustand gegenüber dem vorherigen Zustand wesentlich verbessert worden ist. 2 Eine wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes liegt in der Regel vor, wenn

a) die Stauraumbewirtschaftung,

b) die biologische Durchgängigkeit,

c) der Mindestwasserabfluss,

d) die Feststoffbewirtschaftung oder

e) die Uferstruktur

wesentlich verbessert worden oder Flachwasserzonen angelegt oder Gewässeralt- oder Seitenarme angebunden worden sind, soweit die betreffenden Maßnahmen einzeln oder in Kombination unter Beachtung der jeweiligen Bewirtschaftungsziele erforderlich sind, um einen guten ökologischen Zustand zu erreichen.

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Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 gilt



2 Als Nachweis der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 gilt

1. für Anlagen nach den Absätzen 1 und 3 die Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung und

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2. für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters; machte die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese als Nachweis.



2. für Anlagen nach den Absätzen 2 und 4 die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Wasserbehörde oder einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft; machte die Modernisierung eine neue Zulassung der Wasserkraftnutzung erforderlich, gilt diese als Nachweis.

(6) Die Absätze 1 und 3 gelten ferner nur, wenn die Anlage

1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Staustufe oder Wehranlage oder

2. ohne durchgehende Querverbauung

errichtet worden ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)