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Änderung § 20 EEG vom 01.05.2011

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§ 20 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 20 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Absenkung von Vergütungen und Boni


(1) 1 Die Vergütungen und Boni nach den §§ 23 bis 33 gelten unbeschadet des § 66 für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden. 2 Für Anlagen, die in den folgenden Kalenderjahren in Betrieb genommen wurden, sinken sie jährlich degressiv nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 5. 3 Die sich im jeweiligen Kalenderjahr nach Satz 2 errechnenden Vergütungen und Boni gelten für die gesamte Vergütungsdauer nach § 21.

(2) Der Prozentsatz, um den die Vergütungen und Boni jährlich sinken (Degression), beträgt für Strom aus

1. Wasserkraft aus Anlagen mit einer Leistung über 5 Megawatt (§ 23 Abs. 3): 1,0 Prozent,

2. Deponiegas (§ 24): 1,5 Prozent,

3. Klärgas (§ 25): 1,5 Prozent,

4. Grubengas (§ 26): 1,5 Prozent,

5. Biomasse (§ 27): 1,0 Prozent,

6. Geothermie (§ 28): 1,0 Prozent,

7. Windenergie

a) aus Offshore-Anlagen (§ 31) ab dem Jahr 2015: 5,0 Prozent und

b) aus sonstigen Anlagen (§ 29): 1,0 Prozent sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

8. solarer Strahlungsenergie

a) aus Anlagen nach §
32

aa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,

bb)
ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

b) aus Anlagen nach § 33 Absatz 1

aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:

aaa) im Jahr 2010: 9,0 Prozent,

bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt:

aaa) im Jahr 2010: 11,0 Prozent,

bbb) ab dem Jahr 2011: 9,0
Prozent.

(3) 1 Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb und Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb

1. erhöhen sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert

a) 3.500 Megawatt überschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,

b) 4.500 Megawatt überschreitet, um 2,0 Prozentpunkte,

c) 5.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte oder

d) 6.500 Megawatt überschreitet, um 4,0 Prozentpunkte;

2. erhöhen
sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

(Text neue Fassung)

8. solarer Strahlungsenergie (§§ 32 und 33) ab dem Jahr 2012: 9,0 Prozent.

(3) 1 Der Prozentsatz nach Absatz 2 Nummer 8

1. erhöht sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 3.500 Megawatt überschreitet, um 3,0 Prozentpunkte,

b) 4.500 Megawatt überschreitet, um 6,0 Prozentpunkte,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte oder

d) 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte;

3. verringern sich im Jahr 2011, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 31. Mai 2010 und vor dem 1. Oktober 2010 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 3 multipliziert

a) 2.500 Megawatt unterschreitet, um 1,0 Prozentpunkte,

b) 2.000 Megawatt unterschreitet, um 2,0
Prozentpunkte oder

c) 1.500
Megawatt unterschreitet, um 3,0 Prozentpunkte;

4. verringern
sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen



c) 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozentpunkte,

d) 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozentpunkte oder

e) 7.500
Megawatt überschreitet, um 15,0 Prozentpunkte;

2. verringert
sich ab dem Jahr 2012, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des jeweiligen Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen

a) 2.500 Megawatt unterschreitet, um 2,5 Prozentpunkte,

b) 2.000 Megawatt unterschreitet, um 5,0 Prozentpunkte oder

c) 1.500 Megawatt unterschreitet, um 7,5 Prozentpunkte.

2 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 8 für das Folgejahr geltenden Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze jeweils zum 31. Oktober eines Jahres im Bundesanzeiger.

vorherige Änderung

(4) 1 Die Vergütungen sinken nach dem Abzug der Degression, die nach dem 31. Dezember 2009 für das Jahr 2010 abgezogen wird,

1. für
Strom aus Anlagen nach § 32, mit Ausnahme des Stroms aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 12 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent,

2. für Strom
aus Anlagen nach § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 8 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent und

3. für Strom aus Anlagen
nach § 33 Absatz 1, die nach dem 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wurden, einmalig um 13 Prozent, und wenn die Anlage nach dem 30. September 2010 in Betrieb genommen wurde, um weitere 3 Prozent.

2 Ausgenommen von der Absenkung der Vergütung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 ist Strom aus Anlagen nach § 32, wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplans errichtet wurde.



(4) 1 Die Vergütung für Strom aus Anlagen nach § 32, die nach dem 31. August 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, und aus Anlagen nach § 33, die nach dem 30. Juni 2011 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, sinkt gegenüber der am 30. Juni 2011 geltenden Vergütung, wenn die Leistung der bei der Bundesnetzagentur nach dem 28. Februar 2011 und vor dem 1. Juni 2011 nach § 16 Absatz 2 Satz 2 registrierten Anlagen mit dem Faktor 4 multipliziert

1. 3.500 Megawatt überschreitet,
um 3,0 Prozent,

2. 4.500 Megawatt überschreitet,
um 6,0 Prozent,

3. 5.500 Megawatt überschreitet, um 9,0 Prozent,

4. 6.500 Megawatt überschreitet, um 12,0 Prozent oder

5. 7.500 Megawatt überschreitet, um 15,0
Prozent.

2 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den nach Satz 1 ermittelten Prozentsatz und die daraus resultierenden Vergütungssätze zum 30. Juni 2011 im Bundesanzeiger.

(5) Die jährlichen Vergütungen und Boni werden nach der Berechnung gemäß den Absätzen 1, 2 und 4 auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.