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Änderung § 33 EEG vom 01.05.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
§ 33 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden


(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt die Vergütung

(Text alte Fassung)

1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 43,01 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 40,91 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 39,58 Cent pro Kilowattstunde und

4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 33,0 Cent pro Kilowattstunde.

(Text neue Fassung)

1. bis einschließlich einer Leistung von 30 Kilowatt 28,74 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt 27,33 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer Leistung von 1 Megawatt 25,86 Cent pro Kilowattstunde und

4. ab einer Leistung von über 1 Megawatt 21,56 Cent pro Kilowattstunde.

(2) 1 Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 mit einer Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden, besteht ein Anspruch auf Vergütung, soweit die Anlagenbetreiberin, der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen. 2 Für diesen Strom verringert sich die Vergütung nach Absatz 1

1. um 16,38 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge nicht übersteigt, und

2. um 12 Cent pro Kilowattstunde für den Anteil dieses Stroms, der 30 Prozent der im selben Jahr durch die Anlage erzeugten Strommenge übersteigt.

(3) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und vorrangig dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.