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Änderung § 56 EEG vom 01.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 56 EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 EAG EE am 1. Mai 2011 und Änderungshistorie des EEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 56 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 56 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 56 Doppelvermarktungsverbot | |
(1) Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes Deponie- oder Klärgas sowie Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig überlassen werden oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Nachweise für diesen Strom nicht weitergeben. 2 Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber einen Nachweis für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Anlagenbetreiberinnen oder -betreiber, die eine gesetzliche Vergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas in Anspruch nehmen, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben. 2 Gibt eine Anlagenbetreiberin oder ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine gesetzliche Vergütung in Anspruch genommen werden. |
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), in der jeweils geltenden Fassung für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf der Strom aus der betreffenden Anlage nicht nach den §§ 16 bis 33 vergütet werden. |
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