Tools:
Update via:
Änderung § 61 EEG vom 01.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 EAG EE am 1. Mai 2011 und Änderungshistorie des EEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 61 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 61 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur | |
(1) 1 Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass 1. den Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur die nach § 35 gezahlten Vergütungen abzüglich der vermiedenen Netzentgelte berechnet werden, 2. die Daten nach § 51 vorgelegt sowie nach § 52 veröffentlicht werden und 3. Dritten Differenzkosten nur nach Maßgabe der §§ 53 und 54 angezeigt werden. 2 Sie unterstützt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit bei der Evaluierung dieses Gesetzes und der Erstellung des Erfahrungsberichts. (2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Abs. 1 Satz 2, Abs. 10, der §§ 91, 92 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend. (3) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 2 werden von den Beschlusskammern getroffen; § 59 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 sowie § 60 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach den Absätzen 2 und 3 in Verbindung mit § 65 des Energiewirtschaftsgesetzes. 2 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze zu regeln. | (Text neue Fassung) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8423/al27858-0.htm