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Änderung § 62 EEG vom 01.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 EAG EE am 1. Mai 2011 und Änderungshistorie des EEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 62 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 62 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 62 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt oder entgegen § 34 oder § 36 Abs. 4 an eine dritte Person veräußert oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 56 Abs. 1 Strom oder Gas mehrfach verkauft, anderweitig überlässt an eine dritte Person veräußert, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 61 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder 3. einer Rechtsverordnung nach a) § 64 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, b) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder c) § 64 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Bundesnetzagentur, 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und c das Umweltbundesamt. |
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