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Änderung § 17 EEG vom 01.01.2012

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§ 17 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 17 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Direktvermarktung


(Text neue Fassung)

§ 17 Verringerung des Vergütungsanspruchs


vorherige Änderung

(1) 1 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt haben. 2 Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. 3 Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungsdauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet.

(2) Abweichend
von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen, wenn sie

1.
dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und

2. diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.

(3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.



(1) Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf Null, solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 verstoßen.

(2)
Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ('MW'),

1. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht übermittelt haben an

a) die Bundesnetzagentur mittels der
von ihr bereitgestellten Formularvorgaben oder

b)
einen Dritten, der zum Betrieb eines Anlagenregisters abweichend von Buchstabe a durch eine Rechtsverordnung auf Grund von § 64e Nummer 2 verpflichtet worden ist oder der in einer solchen Verordnung als Adressat der Meldungen benannt worden ist, nach Maßgabe dieser Verordnung,

2. solange Anlagenbetreiberinnen
und Anlagenbetreiber im Fall der Errichtung eines allgemeinen Anlagenregisters die Eintragung der Anlage in das Anlagenregister nicht nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64e beantragt haben,

3. solange Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber gegen §
16 Absatz 3 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, und soweit sie den Strom dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellt haben oder

4. soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist.

(3) 1 Der Vergütungsanspruch nach § 16 verringert sich ferner auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts nach Nummer 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz ('MW'), wenn Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die ihren Strom direkt vermarktet haben, dem Netzbetreiber den Wechsel in die Vergütung nach § 16 nicht nach Maßgabe des § 33d Absatz 2 in Verbindung mit § 33d Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 übermittelt haben. 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung der Direktvermarktung folgt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)