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Änderung § 26 EEG vom 01.01.2012
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§ 26 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 26 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Grubengas | |
(1) Für Strom aus Grubengas beträgt die Vergütung | |
(Text alte Fassung) 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 1 Megawatt 7,16 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 5 Megawatt 5,16 Cent pro Kilowattstunde und 3. ab einer Anlagenleistung von über 5 Megawatt 4,16 Cent pro Kilowattstunde. | (Text neue Fassung) 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,84 Cent pro Kilowattstunde, 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,93 Cent pro Kilowattstunde und 3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,98 Cent pro Kilowattstunde. |
(2) Die Pflicht zur Vergütung besteht nur, wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt. | |
(3) Die Vergütungen nach Absatz 1 erhöhen sich für Strom, der durch innovative Technologien nach Maßgabe der Anlage 1 erzeugt wird (Technologie-Bonus). | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8423/al31570-0.htm