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Änderung § 28 EEG vom 01.01.2012
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§ 28 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 28 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Geothermie | |
(Text alte Fassung) (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und 2. ab einer Anlagenleistung von 10 Megawatt 10,5 Cent pro Kilowattstunde. (1a) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde. (2) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der in Kombination mit einer Wärmenutzung nach Anlage 4 erzeugt wird, um jeweils 3,0 Cent pro Kilowattstunde (Wärmenutzungs-Bonus). (3) Die Vergütungen erhöhen sich für Strom nach Absatz 1 Nr. 1, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um jeweils 4,0 Cent pro Kilowattstunde. | (Text neue Fassung) (1) Für Strom aus Geothermie beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 erhöht sich für Strom, der auch durch Nutzung petrothermaler Techniken erzeugt wird, um 5,0 Cent pro Kilowattstunde. |
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