Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 30 EEG vom 01.01.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EENG am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des EEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 30 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 30 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Windenergie Repowering


(Text alte Fassung)

1 Für Strom aus Windenergieanlagen, die im selben oder in einem angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen),

1. die mindestens zehn Jahre nach den ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind und

2. deren Leistung mindestens das Zweifache und maximal das Fünffache der ersetzten Anlagen beträgt,

erhöht sich
die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde. 2 Im Übrigen gilt § 29 entsprechend; die Nachweispflicht des § 29 Abs. 3 gilt nicht für Anlagen, die an demselben Standort Anlagen ersetzen, für die bereits ein entsprechender Nachweis geführt worden ist. 3 § 21 Abs. 2 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für Strom aus Windenergieanlagen, die in ihrem Landkreis oder einem an diesen angrenzenden Landkreis eine oder mehrere bestehende Anlagen endgültig ersetzen (Repowering-Anlagen), erhöht sich die Anfangsvergütung um 0,5 Cent pro Kilowattstunde, wenn

1. die ersetzten Anlagen vor dem 1. Januar 2002 in Betrieb genommen worden sind,

2. für die ersetzten Anlagen dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung besteht,

3. die installierte
Leistung der Repowering-Anlage mindestens das Zweifache der ersetzten Anlagen beträgt und

4.
die Anzahl der Repowering-Anlagen die Anzahl der ersetzten Anlagen nicht übersteigt.

2
Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.

(2) 1 Eine Anlage wird ersetzt, wenn sie höchstens ein Jahr vor und spätestens ein halbes Jahr nach der Inbetriebnahme der Repowering-Anlage vollständig abgebaut und vor Inbetriebnahme der Repowering-Anlage außer Betrieb genommen wurde. 2 Der Vergütungsanspruch
für die ersetzten Anlagen entfällt endgültig.