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Änderung § 42 EEG vom 01.01.2012
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§ 42 EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 42 EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Schienenbahnen | |
(Text alte Fassung) Für Schienenbahnen gilt § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2, 2a und 3 entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Es sind nur diejenigen Strommengen zu berücksichtigen, die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden. 2. Schienenbahnen gelten als Unternehmen, deren Verbrauch unter 100 Gigawattstunden lag. 3. Abnahmestelle ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. | (Text neue Fassung) (1) 1 Eine Begrenzung der EEG-Umlage für Schienenbahnen ist nur für die Strommenge möglich, die über 10 Prozent des im Begrenzungszeitraum an der betreffenden Abnahmestelle bezogenen oder selbst verbrauchten Stroms hinausgeht. 2 Die begrenzte EEG-Umlage beträgt 0,05 Cent pro Kilowattstunde. (2) Bei Schienenbahnen erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, sofern diese nachweisen, dass und inwieweit 1. die bezogene Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wird und mindestens 10 Gigawattstunden beträgt und 2. die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde. (3) 1 Abnahmestelle im Sinne des Absatzes 1 ist die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens. 2 § 41 Absatz 2 und 2a gilt entsprechend. |
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