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Änderung § 48 EEG vom 01.01.2012

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§ 48 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 48 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Übertragungsnetzbetreiber


(1) Für Übertragungsnetzbetreiber gilt § 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 47 Abs. 1 für Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 8 Abs. 2 an ihr Netz angeschlossen sind, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen sind.

(Text alte Fassung)

(2) Übertragungsnetzbetreiber sind darüber hinaus verpflichtet,

1.
den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Vergütungszahlungen abzunehmenden und nach § 37 Abs. 3 zu vergütenden Energiemengen mitzuteilen und

2. 1 den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind,
bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. 2 § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Übertragungsnetzbetreiber sind ferner verpflichtet, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorzulegen. 2 § 47 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Übertragungsnetzbetreiber sind weiterhin verpflichtet,

1. die Daten für die Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Nummer 3 der Anlage 4 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen,

2. die Daten für den Ausgleichsmechanismus nach Maßgabe des § 7 der Ausgleichsmechanismusverordnung zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln.


 (keine frühere Fassung vorhanden)