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Änderung Anlage 1 EEG vom 01.01.2012

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Anlage 1 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
Anlage 1 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 Technologie-Bonus


(Text neue Fassung)

Anlage 1 Gasaufbereitungs-Bonus


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Anspruch auf den Technologie-Bonus nach § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 4 Nr. 1 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung (im Sinne von § 18) bis einschließlich 5 Megawatt in einem der folgenden innovativen Verfahren erzeugt wird:

I. Gasaufbereitung

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom,
soweit das nach § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2 oder § 27 Abs. 2 eingespeiste Gas auf Erdgasqualität aufbereitet und nachgewiesen wurde, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:

a) maximale Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von 0,5 Prozent,

b) ein maximaler Stromverbrauch für die Aufbereitung von 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,

c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Klär- oder Biogases aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und

d) maximale Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von 700 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde.



1. Anspruchsvoraussetzungen

Der
Anspruch auf den Gasaufbereitungs-Bonus nach § 27c Absatz 2 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, soweit das Gas nach § 27c Absatz 1 eingespeist und vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen wird, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:

a) Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,

b) ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,

c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und

d) eine Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von höchstens 1.400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde.

(Textabschnitt unverändert)

2. Bonushöhe

vorherige Änderung

Der Technologie-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Kapazität der Gasaufbereitungsanlage von

a) 350 Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und

b) 700
Normkubikmetern aufbereitetem Rohgas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.

Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Abs. 1 entsprechend.

II. Innovative Anlagentechnik

1. Anspruchsvoraussetzungen:

Der Anspruch auf den Technologie-Bonus besteht für Strom, soweit er mit einer der folgenden Anlagen oder Techniken oder mit einem der folgenden Verfahren erzeugt worden ist, und dabei auch eine Wärmenutzung nach Anlage 3 erfolgt oder ein elektrischer Wirkungsgrad von mindestens 45 Prozent erreicht wird:

a) Umwandlung der Biomasse durch thermochemische Vergasung,

b) Brennstoffzellen,

c) Gasturbinen,

d) Dampfmotoren,

e) Organic-Rankine-Anlagen,

f) Mehrstoffgemisch-Anlagen, insbesondere Kalina-Cycle-Anlagen,

g) Stirling-Motoren,

h) Techniken zur thermochemischen Konversion ausschließlich von Stroh und anderer halmgutartiger Biomasse oder

i) Anlagen, die ausschließlich Bioabfälle vergären und unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind, wenn die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.

2. Bonushöhe

Der Technologie-Bonus beträgt 2,0 Cent pro Kilowattstunde.




Der Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von

a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilowattstunde,

b) 1.000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde
2,0 Cent pro Kilowattstunde und

c) 1.400
Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.

Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)