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Änderung § 33b EEG vom 01.04.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 33b EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 SolarFördÄndG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des EEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 33b EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 33b EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33b Formen der Direktvermarktung | |
Eine Direktvermarktung nach § 33a kann in den folgenden Formen erfolgen: 1. als Direktvermarktung zum Zweck der Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33g oder | |
(Text alte Fassung) 2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 oder | (Text neue Fassung) 2. als Direktvermarktung zum Zweck der Verringerung der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 39 Absatz 1 oder |
3. als sonstige Direktvermarktung. |
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