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Änderung § 64h EEG vom 01.04.2012

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§ 64g EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 64h EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64g Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen


(Text neue Fassung)

§ 64h Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen


vorherige Änderung

(1) 1 Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b, 64c, 64d und 64f bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 2 Abweichend von Satz 1 bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht der Zustimmung des Bundestages, wenn die Änderungen der Umsetzung von verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen.

(2) 1 Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. 2 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 3 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c und 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.



(1) 1 Die Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64a, 64b, 64c, 64d, 64f und 64g bedürfen der Zustimmung des Bundestages. 2 Abweichend von Satz 1 bedürfen Änderungen der auf Grund von § 64b erlassenen Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nicht der Zustimmung des Bundestages, wenn die Änderungen der Umsetzung von verbindlichen Beschlüssen der Europäischen Kommission nach Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 bis 4 sowie Artikel 19 Absatz 7 und 8 der Richtlinie 2009/28/EG dienen.

(2) 1 Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. 2 Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 3 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt im Fall der §§ 64a, 64b, 64c, 64f Nummer 1, 2, 3 und 7 und § 64g seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

(Textabschnitt unverändert)

(3) 1 Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von den §§ 64c, 64d, 64e und 64f Nummer 6 können, im Fall von §§ 64d und 64e unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung, durch Rechtsverordnung auf eine Bundesoberbehörde übertragen werden. 2 Absatz 1 Satz 1 findet auf die Übertragung entsprechende Anwendung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)