Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 1 EEG vom 01.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1 EEG, alle Änderungen durch Artikel 1 SolarFördÄndG am 1. April 2012 und Änderungshistorie des EEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 1 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
Anlage 1 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 Gasaufbereitungs-Bonus


1. Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf den Gasaufbereitungs-Bonus nach § 27c Absatz 2 besteht für Strom, der in Anlagen mit einer Bemessungsleistung bis einschließlich 5 Megawatt erzeugt wird, soweit das Gas nach § 27c Absatz 1 eingespeist und vor der Einspeisung in das Erdgasnetz aufbereitet wurde und nachgewiesen wird, dass folgende Voraussetzungen eingehalten wurden:

a) Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Aufbereitung von höchstens 0,2 Prozent,

b) ein Stromverbrauch für die Aufbereitung von höchstens 0,5 Kilowattstunden pro Normkubikmeter Rohgas,

c) Bereitstellung der Prozesswärme für die Aufbereitung und die Erzeugung des Deponie-, Klär- oder Biogases aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder aus der Abwärme der Gasaufbereitungs- oder Einspeiseanlage ohne den Einsatz zusätzlicher fossiler Energie und

d) eine Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von höchstens 1.400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde.

2. Bonushöhe

Der Gasaufbereitungs-Bonus beträgt bis zu einer maximalen Nennleistung der Gasaufbereitungsanlage von

a) 700 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 3,0 Cent pro Kilowattstunde,

b) 1.000 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 2,0 Cent pro Kilowattstunde und

c) 1.400 Normkubikmetern aufbereitetem Deponiegas, Klärgas oder Biogas pro Stunde 1,0 Cent pro Kilowattstunde.

(Text alte Fassung)

Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für Gasaufbereitungsanlagen gilt § 19 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)