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Änderung Anlage 4 EEG vom 01.04.2012

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Anlage 4 EEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
Anlage 4 EEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014) 
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 4 Höhe der Marktprämie


1. Berechnung der Marktprämie

1.1 Im Sinne dieser Anlage ist:

- 'MP' die Höhe der Marktprämie im Sinne des § 33g Absatz 2 in Cent pro Kilowattstunde,

- 'EV' der anzulegende Wert nach § 33h in Cent pro Kilowattstunde,

- 'MW' der jeweilige rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts in Cent pro Kilowattstunde,

- 'PM' die Prämie für die notwendigen Kosten für die Börsenzulassung, für die Handelsanbindung, für die Transaktionen für die Erfassung der Ist-Werte und die Abrechnung, für die IT-Infrastruktur, das Personal und Dienstleistungen, für die Erstellung der Prognosen und für Abweichungen der tatsächlichen Einspeisung von der Prognose (Managementprämie),

- 'RW' der nach Nummer 2 berechnete energieträgerspezifische Referenzmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 33g ('MP') in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MP = EV - RW

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner Null, wird abweichend von Satz 1 der Wert 'MP' mit dem Wert Null festgesetzt.

2. Berechnung des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts 'RW'

2.1 Referenzmarktwert bei Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie nach den §§ 23 bis 28

2.1.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts 'RW' in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie wird nach der folgenden Formel berechnet: RWSteuerbare = MWEPEX - PM(Steuerbare) Dabei ist 'MWEPEX' der tatsächliche Monatsmittelwert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde.

2.1.2 'PM(Steuerbare)' beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird

- im Jahr 2012: 0,30 Cent pro Kilowattstunde,

- im Jahr 2013: 0,275 Cent pro Kilowattstunde,

- im Jahr 2014: 0,25 Cent pro Kilowattstunde,

- ab dem Jahr 2015: 0,225 Cent pro Kilowattstunde.

2.2 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach den §§ 29 und 30

2.2.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts 'RW' in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms aus Windenergie im Sinne der §§ 29 und 30 wird nach der folgenden Formel berechnet:

RWWind Onshore = MWWind Onshore - PM(Wind Onshore)

2.2.2 'MWWind Onshore' ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom im Sinne der §§ 29 und 30 am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:

2.2.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 multipliziert.

2.2.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

2.2.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30.

2.2.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom berücksichtigt. Bis zum 31. Dezember 2012 wird hierbei abweichend von den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 auch Strom im Sinne des § 31 einberechnet.

2.2.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms im Sinne der §§ 29 und 30 nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern 2.2.2.1 und 2.2.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.

2.2.3 'PM(Wind Onshore)' beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird

- im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,

- im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,

- im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,

- ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.

2.3 Referenzmarktwert bei Strom aus Windenergie nach § 31

2.3.1 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt wird, gilt Nummer 2.2 entsprechend.

2.3.2 Für Strom aus Offshore-Anlagen, der nach dem 31. Dezember 2012 erzeugt wird, wird die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts 'RW' in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms nach der folgenden Formel berechnet:

RWWind Offshore = MWWind Offshore - PM(Wind Offshore)

2.3.3 'MWWind Offshore' ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Offshore-Anlagen am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. Dieser Wert wird wie folgt berechnet:

2.3.3.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen multipliziert.

2.3.3.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

2.3.3.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen.

2.3.3.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom berücksichtigt.

2.3.3.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Offshore-Anlagen nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern 2.3.3.1 und 2.3.3.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.

2.3.4 'PM(Wind Offshore)' beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird

- im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattsunde,

- im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,

- ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.

2.4 Referenzmarktwert bei Strom aus solarer Strahlungsenergie nach den §§ 32 und 33

2.4.1 Die Höhe des energieträgerspezifischen Referenzmarktwerts 'RW' in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten Stroms aus solarer Strahlungsenergie wird nach der folgenden Formel berechnet:

RWSolar = MWSolar - PM(Solar)

2.4.2 'MWSolar' ist der tatsächliche Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig in Cent pro Kilowattstunde. Er wird wie folgt berechnet:

2.4.2.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig mit der Menge des in dieser Stunde tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.

2.4.2.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

2.4.2.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie.

2.4.2.4 Bei den Berechnungen nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 wird sowohl der nach § 16 vergütete als auch der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom aus solarer Strahlungsenergie berücksichtigt.

2.4.2.5 Sofern die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres verfügbar ist, ist sie für die Zwecke der Berechnung nach den Nummern 2.4.2.1 und 2.4.2.3 jeweils unter Berücksichtigung der Online-Hochrechnung nach Nummer 3.1 zu berechnen.

2.4.3 'PM(Solar) ' beträgt vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund von § 64f Nummer 3 bei Strom, der erzeugt wird

- im Jahr 2012: 1,20 Cent pro Kilowattstunde,

- im Jahr 2013: 1,00 Cent pro Kilowattstunde,

- im Jahr 2014: 0,85 Cent pro Kilowattstunde,

- ab dem Jahr 2015: 0,70 Cent pro Kilowattstunde.

3. Veröffentlichung der Berechnung

3.1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jederzeit unverzüglich auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format die auf der Grundlage einer repräsentativen Anzahl von gemessenen Referenzanlagen erstellte Online-Hochrechnung der Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie und aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen in mindestens stündlicher Auflösung veröffentlichen.

3.2 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner für jeden Kalendermonat bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a) den Wert des Stundenkontraktes am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Leipzig

aa) für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung und

bb) als tatsächlicher Monatsmittelwert ('MWEPEX'),

b) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus Windenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in stündlicher Auflösung,

c) die Menge des tatsächlich erzeugten Stroms aus solarer Strahlungsenergie in ihren Regelzonen (kumuliert) in stündlicher Auflösung,

d) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus Windenergie ('MWWind Onshore', ab 1. Januar 2013 zusätzlich: 'MWWind Offshore') auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummern 2.1.2 und 2.3.3,

e) den tatsächlichen Monatsmittelwert des Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie ('MWSolar') auf Grund einer Berechnung nach Maßgabe der Nummer 2.4.2 und

f) den energieträgerspezifischen Referenzmarktwert ('RW') nach Nummer 2, jeweils gesondert nach den verschiedenen Energieträgern:

aa) Wasserkraft,

bb) Deponiegas,

cc) Klärgas,

dd) Grubengas,

ee) Biomasse,

ff) Geothermie,

gg) Windenergie,

hh) solare Strahlungsenergie;

solange der Referenzmarktwert für die Energieträger nach den Doppelbuchstaben aa bis ff derselbe Wert ist, kann ein gemeinsamer Referenzmarktwert ('RWSteuerbare') veröffentlicht werden.

3.3 Die Daten nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b und c müssen den nach § 8 abgenommenen Strom berücksichtigen; ferner ist der in den Formen des § 33b Nummer 1 oder 2 direkt vermarktete Strom zu berücksichtigen.

3.4 Die Daten für Strom aus Windenergie nach Nummer 3.1 und 3.2 Buchstabe b, d und f Doppelbuchstabe gg sind ab 1. Januar 2013 jeweils gesondert für Strom im Sinne der §§ 29 und 30 und Strom im Sinne des § 31 auszuweisen.

3.5 Soweit die Daten nach Nummer 3.2 nicht bis zum Ablauf des zehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind. Soweit diese Daten bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht verfügbar sind, sind sie unter Berücksichtigung der Daten nach Nummer 3.1 zu berechnen und bis zu diesem Datum in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

3.6 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner bis zum 31. Januar eines Jahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr den Wert 'MWSolar(a)' auf einer gemeinsamen Internetseite in einheitlichem Format in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.07.2014)