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Synopse aller Änderungen des EEG am 01.09.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2011 durch Artikel 1 des EENG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung | EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 5 Anschluss § 6 Technische und betriebliche Vorgaben § 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement § 9 Erweiterung der Netzkapazität § 10 Schadensersatz § 11 Einspeisemanagement § 12 Härtefallregelung Abschnitt 3 Kosten § 13 Netzanschluss § 14 Kapazitätserweiterung § 15 Vertragliche Vereinbarung Teil 3 Vergütung Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften § 16 Vergütungsanspruch § 17 Direktvermarktung § 18 Vergütungsberechnung § 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen § 20 Absenkung von Vergütungen und Boni § 21 Vergütungsbeginn und -dauer § 22 Aufrechnung Abschnitt 2 Besondere Vergütungsvorschriften § 23 Wasserkraft § 24 Deponiegas § 25 Klärgas § 26 Grubengas § 27 Biomasse § 28 Geothermie § 29 Windenergie § 30 Windenergie Repowering § 31 Windenergie Offshore § 32 Solare Strahlungsenergie § 33 Solare Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden Teil 4 Ausgleichsmechanismus Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich § 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 35 Vergütung durch den Übertragungsnetzbetreiber § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern § 37 Weitergabe an die Lieferanten § 38 Nachträgliche Korrekturen § 39 Abschlagszahlungen Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen § 40 Grundsatz § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes § 42 Schienenbahnen § 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung § 44 Auskunftspflicht Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 45 Grundsatz § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber § 47 Netzbetreiber § 48 Übertragungsnetzbetreiber § 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen § 50 Testierung § 51 Information der Bundesnetzagentur § 52 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 Differenzkosten § 53 Anzeige | |
(Text alte Fassung) § 54 Abrechnung | (Text neue Fassung) § 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage |
Abschnitt 3 Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot § 55 Herkunftsnachweise § 56 Doppelvermarktungsverbot Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 57 Clearingstelle § 58 Verbraucherschutz § 59 Einstweiliger Rechtsschutz § 60 Nutzung von Seewasserstraßen § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 62 Bußgeldvorschriften § 63 Fachaufsicht § 63a Gebühren und Auslagen Teil 7 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen § 64 Verordnungsermächtigung § 65 Erfahrungsbericht § 66 Übergangsbestimmungen Anlagen Anlage 1 Technologie-Bonus Anlage 2 Bonus für Strom aus nachwachsenden Rohstoffen Anlage 3 KWK-Bonus Anlage 4 Wärmenutzungs-Bonus Anlage 5 Referenzertrag | |
§ 54 Abrechnung | § 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage |
(1) 1 Alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Differenzkosten anzeigen, müssen diese für das Vorjahr gegenüber Letztverbrauchern spätestens bis zum 30. November des folgenden Jahres abrechnen und dabei ihre tatsächlichen Strombezugskosten zu Grunde legen. 2 § 53 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Abrechnung auch die Differenz zwischen den nach § 37 Abs. 3 gezahlten Vergütungen und dem durchschnittlichen, ungewichteten Preis für Jahresfutures des für die Abrechnung jeweils maßgeblichen Kalenderjahres an der Strombörse European Energy Exchange AG in Leipzig *) zu Grunde gelegt werden. 2 Maßgeblich ist dabei jeweils der Handelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des dem betrachteten Jahr vorangegangenen Vorvorjahres und dem 30. September des Vorjahres. (3) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihren Kundinnen oder Kunden zu erwartende Differenzkosten angezeigt haben, sind verpflichtet, zu viel berechnete tatsächliche Differenzkosten zu erstatten. 2 Die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung trägt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen. --- *) Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter www.eex.com | (1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes den nach Absatz 2 berechneten Wert als Anteil in Prozent für 'Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' auszuweisen. (2) 1 Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern auszuweisende Anteil berechnet sich in Prozent, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt hat, 1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert, 2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und 3. anschließend mit Hundert multipliziert wird. 2 Der nach Absatz 1 auszuweisende Anteil ist unmittelbarer Bestandteil der gelieferten Strommenge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder weiter vermarktet werden. (3) 1 Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der Summe der Strommenge, für die in dem vergangenen Kalenderjahr eine Vergütung nach § 16 in Anspruch genommen wurde, und der Strommenge, die in der Form des § 33b Nummer 1 direkt vermarktet wurde, zu den gesamten durch die Übertragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der EEG-Umlage für die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im vergangenen Kalenderjahr gelieferten Strommengen an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher. 2 Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform in einheitlichem Format bis zum 30. September 2011 und in den folgenden Jahren bis zum 31. Juli den EEG-Quotienten in nicht personenbezogener Form für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr. (4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind mit Ausnahme des Anteils für Strom aus 'Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' entsprechend anteilig für die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren. (5) 1 Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, gegenüber Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 40 bis 43 begrenzt ist, zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen gesonderten nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden 'Energieträgermix für nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen' auszuweisen. 2 In diesem Energieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. 3 Der Anteil in Prozent für 'Erneuerbare Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' berechnet sich abweichend von Absatz 2, indem die EEG-Umlage, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die in einem Jahr an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge gezahlt hat, 1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert, 2. danach durch die gesamte an die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte Strommenge dividiert und 3. anschließend mit Hundert multipliziert wird. 4 Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind entsprechend anteilig für die jeweilige Letztverbraucherin oder den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Satz 3 berechneten Prozentsatz zu reduzieren. |
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