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Synopse aller Änderungen des EEG am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 1 des SolarFördÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | EEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Anwendungsbereich § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Gesetzliches Schuldverhältnis Teil 2 Anschluss, Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 5 Anschluss § 6 Technische Vorgaben § 7 Ausführung und Nutzung des Anschlusses § 8 Abnahme, Übertragung und Verteilung Abschnitt 2 Kapazitätserweiterung und Einspeisemanagement § 9 Erweiterung der Netzkapazität § 10 Schadensersatz § 11 Einspeisemanagement § 12 Härtefallregelung Abschnitt 3 Kosten § 13 Netzanschluss § 14 Kapazitätserweiterung § 15 Vertragliche Vereinbarung Teil 3 Einspeisevergütung Abschnitt 1 Allgemeine Vergütungsvorschriften § 16 Vergütungsanspruch § 17 Verringerung des Vergütungsanspruchs § 18 Vergütungsberechnung § 19 Vergütung für Strom aus mehreren Anlagen § 20 Absenkungen von Vergütungen und Boni | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus |
§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie § 21 Vergütungsbeginn und -dauer § 22 Aufrechnung Abschnitt 2 Besondere Vergütungsvorschriften § 23 Wasserkraft § 24 Deponiegas § 25 Klärgas § 26 Grubengas § 27 Biomasse § 27a Vergärung von Bioabfällen § 27b Vergärung von Gülle § 27c Gemeinsame Vorschriften für gasförmige Energieträger § 28 Geothermie § 29 Windenergie § 30 Windenergie Repowering § 31 Windenergie Offshore § 32 Solare Strahlungsenergie § 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie Teil 3a Direktvermarktung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 33a Grundsatz, Begriff § 33b Formen der Direktvermarktung § 33c Pflichten bei der Direktvermarktung § 33d Wechsel zwischen verschiedenen Formen § 33e Verhältnis zur Einspeisevergütung § 33f Anteilige Direktvermarktung Abschnitt 2 Prämien für die Direktvermarktung § 33g Marktprämie § 33h Anzulegender Wert bei der Marktprämie § 33i Flexibilitätsprämie Teil 4 Ausgleichsmechanismus Abschnitt 1 Bundesweiter Ausgleich § 34 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber § 35 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern § 36 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern § 37 Vermarktung und EEG-Umlage § 38 Nachträgliche Korrekturen § 39 Verringerung der EEG-Umlage Abschnitt 2 Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen § 40 Grundsatz § 41 Unternehmen des produzierenden Gewerbes § 42 Schienenbahnen § 43 Antragsfrist und Entscheidungswirkung § 44 Auskunftspflicht Teil 5 Transparenz Abschnitt 1 Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten § 45 Grundsatz § 46 Anlagenbetreiberinnen und -betreiber § 47 Netzbetreiber § 48 Übertragungsnetzbetreiber § 49 Elektrizitätsversorgungsunternehmen § 50 Testierung § 51 Information der Bundesnetzagentur § 52 Information der Öffentlichkeit Abschnitt 2 EEG-Umlage und Stromkennzeichnung § 53 Ausweisung der EEG-Umlage § 54 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage Abschnitt 3 Herkunftsnachweis und Doppelvermarktungsverbot § 55 Herkunftsnachweise § 56 Doppelvermarktungsverbot Teil 6 Rechtsschutz und behördliches Verfahren § 57 Clearingstelle § 58 Verbraucherschutz § 59 Einstweiliger Rechtsschutz § 60 Nutzung von Seewasserstraßen § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur § 62 Bußgeldvorschriften § 63 Fachaufsicht § 63a Gebühren und Auslagen Teil 7 Verordnungsermächtigung, Erfahrungsbericht, Übergangsbestimmungen § 64 Verordnungsermächtigung zu Systemdienstleistungen § 64a Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse § 64b Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse § 64c Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus § 64d Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen § 64e Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister § 64f Weitere Verordnungsermächtigungen | |
§ 64g Verordnungsermächtigung zu Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen | |
§ 64h Gemeinsame Vorschriften für die Verordnungsermächtigungen § 65 Erfahrungsbericht § 65a Monitoringbericht § 66 Übergangsbestimmungen Anlagen Anlage 1 Gasaufbereitungs-Bonus Anlage 2 Erzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung Anlage 3 Referenzertrag Anlage 4 Höhe der Marktprämie Anlage 5 Höhe der Flexibilitätsprämie | |
§ 27a Vergärung von Bioabfällen | |
(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinne der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung 1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 16,0 Cent pro Kilowattstunde und 2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 14,0 Cent pro Kilowattstunde. (2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen werden, gilt Absatz 1 nur, wenn die installierte Leistung der Anlage 750 Kilowatt nicht übersteigt. (3) Der Vergütungsanspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden. (4) Die Vergütung nach Absatz 1 kann unbeschadet des § 27c Absatz 2 nicht mit einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden. (5) Im Rahmen des § 27a gelten entsprechend 1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5, | |
2. § 27 Absatz 5 Nummer 2 und 3 einschließlich der Nachweisregelungen nach Absatz 6 Nummer 4 und 5, 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27a und 4. § 27 Absatz 8. | 2. § 27 Absatz 5 Nummer 2 und 3 einschließlich der Nachweisregelungen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 und 5, 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27a, 4. § 27 Absatz 8 und 5. § 27 Absatz 1 Satz 2. |
§ 27b Vergärung von Gülle | |
(1) Für Strom aus Anlagen, die Biogas einsetzen, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt die Vergütung 25,0 Cent pro Kilowattstunde, wenn 1. die Stromerzeugung am Standort der Biogaserzeugungsanlage erfolgt, 2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt höchstens 75 Kilowatt beträgt und 3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle im Sinne der Nummern 9 und 11 bis 15 der Anlage 3 zur Biomasseverordnung von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird. (2) Die Vergütung nach Absatz 1 kann nicht mit einer Vergütung nach § 27 kombiniert werden. (3) Im Rahmen des § 27b gelten entsprechend 1. die Pflicht zur Nachweisführung, welche Biomasse eingesetzt wird und dass keine anderen Stoffe eingesetzt werden, durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nach § 27 Absatz 5, | |
2. § 27 Absatz 5 Nummer 3 einschließlich der Nachweisregelung nach Absatz 6 Nummer 4, 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27b und 4. § 27 Absatz 8. | 2. § 27 Absatz 5 Nummer 3 einschließlich der Nachweisregelung nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 4, 3. § 27 Absatz 7 Satz 1 hinsichtlich der Rechtsfolgen bei nicht nachgewiesener Einhaltung der Vergütungsvoraussetzungen des § 27b, 4. § 27 Absatz 8 und 5. § 27 Absatz 1 Satz 2. |
§ 37 Vermarktung und EEG-Umlage | |
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach den §§ 16 und 35 Absatz 1 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Ausgleichsmechanismusverordnung vermarkten. (2) 1 Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). 2 Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. 3 Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten. | |
(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, sofern dieser 1. von einer dritten Person geliefert wird oder 2. durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, a) der Strom wird zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Speicher aus dem Netz entnommen und zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist oder b) die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher betreibt die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage. | (3) 1 Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. 2 Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der Strom 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder 2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird. (4) 1 Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung an einen elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder 3, wenn dem Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wiedereinspeisung von Strom in das Netz entnommen wird. 2 Satz 1 gilt auch für Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist wird, wenn das Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das Netz eingespeist wird. |
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