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Änderung § 1 GKV-BSV vom 01.07.2009

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§ 1 GKV-BSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung
§ 1 GKV-BSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Allgemeiner Beitragssatz


(Text alte Fassung)

Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.

(Text neue Fassung)

Der paritätisch finanzierte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 Prozent. Der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1.