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Änderung § 2 GKV-BSV vom 01.07.2009
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§ 2 GKV-BSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 2 GKV-BSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 02.03.2009 BGBl. I S. 416 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Ermäßigter Beitragssatz | |
(Text alte Fassung) Der paritätisch finanzierte ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,0 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1. | (Text neue Fassung) Der paritätisch finanzierte ermäßigte Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 13,4 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der um 0,9 Beitragssatzpunkte erhöhte Beitragssatz nach Satz 1. |
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