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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2013 aufgehoben
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Artikel 2 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)
A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 2 Vorbehaltene Ernennungen und Entlassungen
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte ich vor
- 1.
- Ernennungen zum Oberst,
- 2.
- Entlassungen von Offizieren im Dienstgrad Oberst, die nicht der Besoldungsgruppe B 3 angehören,
- 3.
- Ernennungen und Entlassungen der im Militärischen Abschirmdienst oder im Amt für Militärkunde verwendeten Soldatinnen und Soldaten sowie Ernennungen der in diesen Bereichen beorderten Reservistinnen und Reservisten,
- 4.
- Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant und
- 5.
- Ernennungen und Entlassungen in sonstigen besonderen Fällen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8427/a157005.htm