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Artikel 4 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)
A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 4 Zuständigkeit des Personalamtes der Bundeswehr und des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr
(1) Das Personalamt der Bundeswehr ernennt und entlässt Offiziere bis zum Oberstleutnant, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben.
(2) 1Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernennt und entlässt Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fachunteroffiziere verpflichtet haben. 2Darüber hinaus ernennt und entlässt es Mannschaften, die
- 1.
- Heeresuniform tragen und
- a)
- dem fliegenden Personal,
- b)
- dem Flugsicherungspersonal,
- c)
- dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder
- d)
- nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder
- e)
- die sich in einer integrierten Verwendung befinden,
- 2.
- Luftwaffenuniform tragen und
- a)
- auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle z.b.V.-Schüleretat geführt werden,
- b)
- sich in einer integrierten Verwendung befinden,
- c)
- nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben angehören oder
- d)
- Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder dem NATO-E3A-Verband angehören,
- 3.
- Marineuniform tragen,
- 4.
- sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder des Militärmusikdienstes befinden,
- 5.
- dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundeswehr, des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr oder dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr angehören oder
- 6.
- nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden oder worden sind.
Text in der Fassung der I. Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten A. v. 26. Oktober 2012 BGBl. I S. 2280 m.W.v. 1. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von Artikel 4 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2012 | I. Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 26.10.2012 BGBl. I S. 2280 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | I. Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 13.10.2010 BGBl. I S. 1402 |
aktuell vorher | 01.01.2010 | I. Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 17.12.2009 BGBl. I S. 3976 |
aktuell | vor 01.01.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 4 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldErnAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3976
I. SoldErnAnOÄndAO
... 4 Absatz 2 Satz 1 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten ...
Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280
I. 4. SoldErnAnOÄndAO
... (BGBl. I S. 1198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Zweite Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 13.10.2010 BGBl. I S. 1402
I. 2. SoldErnAnOÄndAO
... 4 Absatz 2 Satz 2 der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten ...
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