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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2013 aufgehoben
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Artikel 7 - Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten (SoldErnAnO k.a.Abk.)
A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110 (Nr. 49); aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 51-1-13-8 Rechtsstellung der Soldaten
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Artikel 7 Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis
(1) Die Kompanien, Einsatzsektoren der Fernmeldeaufklärungsabschnitte, Ausbildungszentren, Inspektionen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabsquartiere sowie die Zentren für Nachwuchsgewinnung dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
(2) Es dürfen
- 1.
- die Bataillone, Fernmeldeaufklärungsabschnitte und Hauptdepots, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 2.
- die Brigaden, Regimenter, Fernmeldebereiche, Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, das Kommando Strategische Aufklärung, das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Innere Führung, das Zentrum für Operative Information, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr, das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr, das Logistikamt der Bundeswehr, die Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation, das Militärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für Transformation der Bundeswehr, das Zentrum für Kampfmittelbeseitigung der Bundeswehr, das CIMIC-Zentrum, das Materialwirtschaftszentrum Einsatz der Bundeswehr sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 3.
- die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
- 4.
- das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
(3) Es dürfen
- 1.
- die Wehrbereichskommandos, die Führungsakademie der Bundeswehr und das Personalamt der Bundeswehr,
- 2.
- das Einsatzführungskommando der Bundeswehr, das Streitkräfteunterstützungskommando, das Kommando Führung Operationen von Spezialkräften, das Kommando Operative Führung Eingreifkräfte und das Streitkräfteamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.
Text in der Fassung der I. Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten A. v. 26. Oktober 2012 BGBl. I S. 2280 m.W.v. 1. Dezember 2012
Frühere Fassungen von Artikel 7 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2012 | I. Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 26.10.2012 BGBl. I S. 2280 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | I. Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 20.06.2011 BGBl. I S. 1198 |
aktuell | vor 01.07.2011 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 7 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 SoldErnAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SoldErnAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
I. 3. SoldErnAnOÄndAO
... leisten". 2. In Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Soldaten, die Grundwehrdienst oder freiwilligen ...
Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280
I. 4. SoldErnAnOÄndAO
... der Bundeswehr" ersetzt. 2. In Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „die Stammdienststelle der Bundeswehr" durch ...
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