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Änderung Artikel 5 Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 01.12.2012

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Artikel 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
Artikel 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch I. A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2013) 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Zuständigkeiten im Heer


(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbildungszentrums Munster, der deutsche Anteil der Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Tragtierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.

(2) Es dürfen

1. die Bataillone, die Abteilungen der Heeresfliegertruppe, der deutsche Anteil des Deutsch-Französischen Versorgungsbataillons, das Gefechtssimulationszentrum Heer, das Gefechtsübungszentrum des Heeres und das Ausbildungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Französischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte, die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster sowie die Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

3. die Divisionen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

4. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in den Nummern 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslaufbahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außerdem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind.

(3) Es dürfen

1. die Divisionen,

2. das Heeresführungskommando und das Heeresamt, soweit nicht unter Nummer 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,

ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.

(Text alte Fassung)

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch die Stammdienststelle der Bundeswehr ernannt und entlassen.

(Text neue Fassung)

(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen werden Mannschaften durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und entlassen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.04.2013)