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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2018 aufgehoben
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§ 3 - Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung (DiamantAusbV)
V. v. 20.11.1989 BGBl. I S. 2033; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-155 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-155 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
- 6.
- Bearbeiten oder Herstellen von Kleinwerkzeugen und Schleifscheiben durch Spanen,
- 7.
- Prüfen und Beurteilen von Werkstoffen,
- 8.
- Handhaben und Lagern von Betriebsstoffen,
- 9.
- Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
- 10.
- Prüfen und Messen,
- 11.
- Planen von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsergebnissen,
- 12.
- Vorbereiten von Diamanten zum Trennen,
- 13.
- Schleifen und Polieren von Diamanten.
Zitierungen von § 3 DiamantAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DiamantAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DiamantAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DiamantAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Industriediamanten und Schmuckdiamanten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/843/a11296.htm