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§ 10 - Diamantschleifer-Ausbildungsverordnung (DiamantAusbV)

V. v. 20.11.1989 BGBl. I S. 2033; aufgehoben durch § 31 V. v. 17.05.2018 BGBl. I S. 636
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 806-21-1-155 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 10 DiamantAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DiamantAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiamantAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DiamantAusbV Aufhebung von Vorschriften
... für den Ausbildungsberuf Diamantschleifer/Diamantschleiferin, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...