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§ 2 - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (SeeKasEinglÜG k.a.Abk.)
Artikel 8 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2146 (Nr. 50)
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 827-20 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.01.2009; FNA: 827-20 Organisationsrecht
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§ 2 Besitzstandsschutz
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Eingliederung der Seemannskasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht.
(2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.
(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See-Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.
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