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Artikel 4 - Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)

G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Geltung ab 05.11.2008, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. November 2008 SGB IV § 48, § 87, mWv. 1. Januar 2009 § 28a, § 28b, § 28i, § 28p, § 28r, § 69, mWv. 1. Januar 2010 § 28a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1728), wird wie folgt geändert:

1.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. bei der Abmeldung und bei der Jahresmeldung

 
a)
eine Anschriftenänderung, wenn die neue Anschrift noch nicht gemeldet worden ist,

b)
das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro,

c)
das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und die geleisteten Arbeitsstunden,

d)
der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,

e)
Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,

f)
die Unfallversicherungsmitgliedsnummer seines Beschäftigungsbetriebs,

g)
die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,

h)
die anzuwendende Gefahrtarifstelle,".

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt für Zwecke der Berechnung der Umlage nach § 152 des Siebten Buches nach Eingang der Jahresmeldung die Daten nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstaben c und h zusammengefasst für jeden Arbeitgeber an den zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei sind die Arbeitsentgelte den Gefahrtarifstellen zuzuordnen."

c)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte."

2.
In § 28b Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Deutsche Rentenversicherung Bund" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Wörtern „Bundesagentur für Arbeit" die Wörter „und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V." eingefügt.

3.
§ 28i Satz 4 wird aufgehoben.

4.
§ 28p wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide."

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Betriebsnummer" ein Komma und die Wörter „der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In die Datei ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird nach den Wörtern „Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers" das Wort „nur" durch ein Komma ersetzt und die Wörter „die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten," eingefügt.

dd)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,

2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,

3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,

4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie

5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung,

zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist."

5.
In § 28r Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt entsprechend gegenüber den Trägern der Unfallversicherung für die Prüfung nach § 166 Abs. 2 des Siebten Buches."

6.
In § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „Versicherten bei den Feuerwehr-Unfallkassen" durch die Wörter „bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren die" ersetzt.

7.
In § 69 Abs. 5 werden nach den Wörtern „Träger der Kranken- und Rentenversicherung" ein Komma und die Wörter „die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand sowie die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung" eingefügt.

8.
Dem § 87 Abs. 2 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Soweit die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. Aufgaben nach § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 32 Abs. 4, § 34 Abs. 3 Satz 1, § 40 Abs. 5, § 41 Abs. 4 und § 43 Abs. 5 des Siebten Buches wahrnimmt, untersteht sie der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht mit Ausnahme der Aufsicht im Bereich der Prävention ganz oder teilweise dem Bundesversicherungsamt übertragen."



 

Zitierungen von Artikel 4 UVMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 UVMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 UVMG Inkrafttreten (vom 22.04.2015)
... b, Nr. 9 (§ 20 Abs. 2 Satz 5), Nr. 24 (§ 172c Abs. 3), Artikel 2, Artikel 3, Artikel 4 mit Ausnahme der Nr. 1 Buchstabe b und der Nr. 6 und 8, Artikel 5, Artikel 8, Artikel 10 und ... Abs. 3, Nr. 26, 27 Buchstabe a, Nr. 28, 35 und 37 mit Ausnahme des § 219a Abs. 2, Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe b und Artikel 11 Abs. 4 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. (6) Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Bekanntmachung SGBIVNB
... teils am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen und teils am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), 25. den teils am 1. Januar 2009 in ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG)
G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
Artikel 2 GKV-OrgWG Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt ...