Artikel 9 - Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)

G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Geltung ab 05.11.2008, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


Artikel 9 ändert mWv. 5. November 2008 LSVMG Artikel 1, Artikel 2, Artikel 3, Artikel 10

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 Nr. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Dem § 143d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung Aufgaben der Prävention in der gesetzlichen Unfallversicherung wahrnimmt, untersteht er der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales."

b)
§ 143e Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 werden folgende Nummern angefügt:

„4. Koordinierung, Durchführung und Förderung gemeinsamer Maßnahmen sowie der Forschung auf dem Gebiet der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

5.
Klärung von grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zur Sicherung der einheitlichen Rechtsanwendung in der Prävention."

2.
Artikel 2 Nr. 2 wird aufgehoben.

2a.
In Artikel 3 Nr. 4 wird in § 119a nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die zuständige Aufsichtsbehörde kann in den Jahren 2009 bis 2014 in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Überschreitung des auf eine landwirtschaftliche Alterskasse entfallenden Anteils an den Verwaltungs- und Verfahrenskosten von der Anwendung des § 80 Abs. 1 Satz 2 ausnehmen, soweit die Überschreitung auf besonderen Umständen beruht, die von der landwirtschaftlichen Alterskasse nicht zu beeinflussen sind und die voraussichtlich nicht nur einmalig zu einer erheblichen Mehrbelastung bei den Verwaltungs- und Verfahrenskosten führen."

3.
In Artikel 10 Abs. 4 werden die Angaben „und h" sowie „13," gestrichen.



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