Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.05.2023 aufgehoben

§ 2 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)

§ 2 Abgaben


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.

(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberührt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 BHfAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BHfAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHfAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BHfAbgV (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed