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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.05.2023 aufgehoben
§ 2 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)
V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 05.11.2008; FNA: 9510-1-3-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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Geltung ab 05.11.2008; FNA: 9510-1-3-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
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§ 2 Abgaben
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.
(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberührt.
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Zitierungen von § 2 BHfAbgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BHfAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BHfAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8433/a157066.htm