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§ 2 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)

§ 2 Abgaben



(1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.

(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberührt.

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Zitierungen von § 2 BHfAbgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BHfAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BHfAbgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage BHfAbgV (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen