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§ 2
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§ 2 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)
V. v. 27.10.2008
BGBl. I S. 2152
(
Nr. 50
); aufgehoben durch
Artikel 5
V. v. 11.05.2023
BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 05.11.2008; FNA: 9510-1-3-9
Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
2 weitere Fassungen
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Abgaben
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Benutzung des Hafens ist ein Hafengeld nach der Anlage zu entrichten.
(2) Wird der Hafen ausnahmsweise zum Umschlag oder zur Lagerung in Anspruch genommen, so bleibt die Entrichtung eines privatrechtlichen Entgeltes unberührt.
§ 1
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§ 3
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Zitierungen von
§ 2 BHfAbgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BHfAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BHfAbgV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage BHfAbgV (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen
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