Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.05.2023 aufgehoben
§ 6 - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)
V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 05.11.2008; FNA: 9510-1-3-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Geltung ab 05.11.2008; FNA: 9510-1-3-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
§ 6 Pauschalen
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Auf Antrag kann, außer für Häfen am Nord-Ostsee-Kanal und für Fahrgastschiffe im Hafen Borkum, für ein bestimmtes Wasserfahrzeug eine Pauschale nach der Anlage festgesetzt werden. Wird ein solches Wasserfahrzeug veräußert, geht es verloren oder fällt es wegen Instandsetzung aus, so ist die Pauschale auf Antrag für ein Ersatzfahrzeug desjenigen, dem das erste Wasserfahrzeug gehört oder gehört hat, anzurechnen. In diesem Fall ist die Pauschale nach dem größeren Fahrzeug zu berechnen.
Anzeige
Zitierungen von § 6 BHfAbgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BHfAbgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BHfAbgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BHfAbgV (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen
... sich diese Beträge jeweils um die Hälfte. (5) Die Pauschale nach § 6 beträgt 1. für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8433/a157070.htm