Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.05.2023 aufgehoben
Anlage - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)
V. v. 27.10.2008 BGBl. I S. 2152 (Nr. 50); aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 11.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 127
Geltung ab 05.11.2008; FNA: 9510-1-3-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Geltung ab 05.11.2008; FNA: 9510-1-3-9 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt
|
Anlage (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen
(1) Das Hafengeld beträgt
- 1.
- für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,
- a)
- je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
im Hafen Helgoland- -
- in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden 0,23 ,
- -
- in der übrigen Zeit nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden 0,23 , mindestens 17,00 pro Benutzung,
in den übrigen Häfen 0,23 ;- b)
- je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stunden
im Hafen Holtenau 0,23 , mindestens 27,00 pro Benutzung;
- 2.
- für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden bzw. Personen befördert werden,
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen
im Hafen Borkum 0,43 ,
in den übrigen Häfen 0,23 ; - 3.
- für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten - je Bemessungseinheit
- -
- in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 ,
- -
- in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,40 .
(2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1
- je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 ,
in den übrigen Häfen 0,40 .
(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
bei einer Länge von | |
bis zu 7m | 1,30 , |
über 7m bis zu 10m | 2,00 , |
über 10m bis zu 12m | 2,60 , |
über 12m bis zu 14m | 3,00 , |
über 14m bis zu 16m | 3,20 , |
über 16m bis zu 18m | 4,00 , |
über 18m bis zu 20m | 6,00 , |
über 20m bis zu 26m | 8,00 , |
über 26m bis zu 30m | 12,00 , |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,10 . |
(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden
- -
- im Hafen Helgoland bei einer Länge
bis zu 8m | 6,50 , |
über 8m bis zu 10m | 10,00 , |
über 10m bis zu 14m | 13,00 , |
über 14m bis zu 17m | 15,00 , |
über 17m bis zu 20m | 18,00 , |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,10 , |
- -
- in den übrigen Häfen bei einer Länge
bis zu 8m | 5,50 , |
über 8m bis zu 10m | 8,00 , |
über 10m bis zu 14m | 10,00 , |
über 14m bis zu 17m | 11,00 , |
über 17m bis zu 20m | 14,00 , |
für jeden weiteren angefangenen Meter Länge zusätzlich | 1,10 , |
bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.
(5) Die Pauschale nach § 6 beträgt
- 1.
- für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich
20 Benutzungen das 15-Fache,
40 Benutzungen das 30-Fache,
80 Benutzungen das 45-Fache,
250 Benutzungen das 90-Fache,
über 250 Benutzungen das 100-Fache
des Hafengeldes nach Absatz 1, - 2.
- für Fischereifahrzeuge
für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8433/a157073.htm