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Anlage - Bundes-Seehäfen-Abgabenverordnung (BHfAbgV)

Anlage (zu den §§ 2 und 6) Hafengeld und Pauschalen



(1) Das Hafengeld beträgt

1.
für Fahrgastschiffe und sonstige Fahrzeuge, die Personenbeförderung gegen Entgelt durchführen, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden,

a)
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen

im Hafen Helgoland

 
-
in der Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden 0,23 €,

-
in der übrigen Zeit nach Ablauf einer hafengeldfreien Zeit von 24 Stunden 0,23 €, mindestens 17,00 € pro Benutzung,

im Hafen Borkum 0,43 €,

in den übrigen Häfen 0,23 €;

b)
je zugelassenen Fahrgast und Benutzung pro angefangene 24 Stunden

im Hafen Holtenau 0,23 €, mindestens 27,00 € pro Benutzung;

2.
für Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge und Personenfähren, unabhängig davon, ob Güter mitgeführt werden bzw. Personen befördert werden,

je zugelassenen Fahrgast und Benutzung bis zu drei Kalendertagen

im Hafen Borkum 0,43 €,

in den übrigen Häfen 0,23 €;

3.
für Fracht- und Tankschiffe (einschließlich Wagen- und Güterfähren) und sonstige Wasserfahrzeuge - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 6 genannten - je Bemessungseinheit

-
in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal bei Benutzung für je angefangene 24 Stunden 0,13 €,

-
in den übrigen Häfen bei Benutzung bis zu drei Kalendertagen 0,40 €.

(2) Das Hafengeld beträgt nach Ablauf einer Liegezeit von drei Kalendertagen für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1

 
je Bemessungseinheit oder je zugelassenen Fahrgast und je Kalendertag

in den Häfen am Nord-Ostsee-Kanal 0,13 €,

in den übrigen Häfen 0,40 €.

(3) Für Fischereifahrzeuge beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden

bei einer Länge von  
bis zu 7m 1,30 €,
über 7m bis zu 10m 2,00 €,
über 10m bis zu 12m 2,60 €,
über 12m bis zu 14m 3,00 €,
über 14m bis zu 16m 3,20 €,
über 16m bis zu 18m 4,00 €,
über 18m bis zu 20m 6,00 €,
über 20m bis zu 26m 8,00 €,
über 26m bis zu 30m 12,00 €,
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich
1,10 €.


(4) Für Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b beträgt das Hafengeld ohne Rücksicht auf die Anzahl der täglichen Benutzungen je angefangene 24 Stunden

-
im Hafen Helgoland bei einer Länge

bis zu 8m 6,50 €,
über 8m bis zu 10m 10,00 €,
über 10m bis zu 14m 13,00 €,
über 14m bis zu 17m 15,00 €,
über 17m bis zu 20m 18,00 €,
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich
1,10 €,


-
in den übrigen Häfen bei einer Länge

bis zu 8m 5,50 €,
über 8m bis zu 10m 8,00 €,
über 10m bis zu 14m 10,00 €,
über 14m bis zu 17m 11,00 €,
über 17m bis zu 20m 14,00 €,
für jeden weiteren angefangenen
Meter Länge zusätzlich
1,10 €,


bei Mehrrumpfbooten erhöhen sich diese Beträge jeweils um die Hälfte.

(5) Die Pauschale nach § 6 beträgt

1.
für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe für ein Kalenderjahr bis zu jährlich

20 Benutzungen das 15-Fache,

40 Benutzungen das 30-Fache,

80 Benutzungen das 45-Fache,

250 Benutzungen das 90-Fache,

über 250 Benutzungen das 100-Fache

des Hafengeldes nach Absatz 1,

2.
für Fischereifahrzeuge

für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate 20 und für ein Kalenderjahr 60 Tagessätze nach Absatz 3.