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Änderung § 7 BHfAbgV vom 04.06.2016
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§ 7 BHfAbgV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 7 BHfAbgV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 52 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Anmeldung | |
(Text alte Fassung) Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. | (Text neue Fassung) Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. |
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