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Änderung § 7 BHfAbgV vom 04.06.2016

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§ 7 BHfAbgV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 BHfAbgV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 52 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Anmeldung


(Text alte Fassung)

Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasser- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(Text neue Fassung)

Wer den Hafen benutzt, hat dies unverzüglich dem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt anzuzeigen; dabei sind die für die Abgabenberechnung oder -befreiung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.