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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft (LwAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. November 2008 FischWiMeistPrV § 1, § 1a (neu), § 7
Die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2073), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Abs. 2 werden die Wörter Abschluß Fischwirtschaftsmeister" durch die Wörter anerkannten Abschluss Fischwirtschaftsmeister/Fischwirtschaftsmeisterin" ersetzt.
- 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fischwirt und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
- 3.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der Fischwirtschaft nachgewiesen werden.(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen." - 3.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. § 2 Abs. 6 bleibt unberührt."
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 LwAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LwAusbVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 3 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Fischwirt
... für den Beruf Fischwirt vom 21. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2073), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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