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Artikel 8 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft (LwAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 (Nr. 50); Geltung ab 05.11.2008
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Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. November 2008 RevierjMeistPrV § 1, § 1a (neu), § 7

Die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wörter „und über die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin" gestrichen.

2.
In § 1 Abs. 2 wird das Wort „Abschluß" durch die Wörter „anerkannten Abschluss" ersetzt.

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich des Berufsjagdwesens nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen."

4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht."



 

Zitierungen von Artikel 8 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 LwAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338
Artikel 10 2. LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Revierjäger/Revierjägerin
... vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt ...