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Artikel 9 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft (LwAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155 (Nr. 50); Geltung ab 05.11.2008
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Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. November 2008 TWirtMeistPrV § 1, § 1a (neu), § 7

Die Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461), wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung der Verordnung wird das Wort „Tierwirt" durch die Wörter „Tierwirt/Tierwirtin" ersetzt.

2.
In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „Abschluß Tierwirtschaftsmeister" durch die Wörter „anerkannten Abschluss Tierwirtschaftsmeister/Tierwirtschaftsmeisterin" ersetzt.

3.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung

(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Tierwirt/Tierwirtin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten landwirtschaftlichen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss im Bereich der landwirtschaftlichen Tierhaltung nachgewiesen werden.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen."

4.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht."



 

Zitierungen von Artikel 9 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 LwAusbVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LwAusbVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Tierwirtmeisterprüfungsverordnung (TierwMeistPrV)
V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548
§ 12 TierwMeistPrV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... den Beruf Tierwirt/Tierwirtin vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, außer ...