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Artikel 1 - Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (2. GüKGuaÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 GüKG § 3, § 5, § 7b, § 7c, § 11, § 12, § 14, § 15, § 20
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Antrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort nachweist:- 1.
- eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist, eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben zu ermöglichen, insbesondere die erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden,
- 2.
- eine dem Unternehmenszweck entsprechende Tätigkeit und
- 3.
- eine zum selbständigen Handeln befugte und mit den Geschäftsvorgängen vertraute Person."
- 2.
- In § 5 Satz 2 werden die Wörter Republik Estland und der Republik Ungarn" durch die Wörter Republik Estland, der Republik Ungarn, der Republik Bulgarien und der Republik Rumänien" ersetzt.
- 3.
- § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter einer gültigen Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf" durch die Wörter eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eines solchen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes)" ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ausländisches Fahrpersonal- 1.
- den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
- 2.
- den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen,
- 4.
- § 7c Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet,". - 5.
- In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden
- a)
- im Buchstaben l das Wort und" durch ein Komma ersetzt,
- b)
- im Buchstaben m ein Komma angefügt und
- c)
- folgende Buchstaben n und o angefügt:
n) die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeförderung und- o)
- das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die Ferienreiseverordnung".
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Hilfsdienste zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahrpersonal oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet." - b)
- Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
2. alle geschäftlichen Schriftstücke und Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Unterlagen über den Fahrzeugeinsatz einsehen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder elektronisch gespeicherte Daten auf eigene Datenträger übertragen." - c)
- Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes oder". - d)
- Folgender Absatz 7 wird angefügt:
(7) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von Namen und Anschrift und bestehen in vorgenannten Fällen Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu, können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden von demjenigen, der die Werbemaßnahmen, die Anzeigen oder das Angebot veröffentlicht hat, Auskunft über Namen und Anschrift des Auftraggebers verlangen."
- 7.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort Güterverkehr" durch das Wort Verkehr" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr sowie den Luftverkehr." - cc)
- In Satz 3 wird das Wort Fehlentwicklung" durch das Wort Entwicklung" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungsvollzug auf und erstellt oder betreut kurz- und mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr." - c)
- In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern Statistischen Bundesamt" ein Komma und die Wörter dem Kraftfahrt-Bundesamt" eingefügt.
- 8.
- In § 15 Abs. 4 Nr. 3 werden nach den Wörtern in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter sowie durch das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 9.
- In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben die Beauftragten des Bundesamtes bei Gefahr im Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheitsleistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessordnung."
Text in der Fassung der Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze B. v. 19. Dezember 2008 BGBl. I S. 2983 m.W.v. 30. Dezember 2008
Frühere Fassungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 30.12.2008 | Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 19.12.2008 BGBl. I S. 2983 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. GüKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. GüKGuaÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
B. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2983
Berichtigung 2. GüKGuaÄndGBer
... Gesetze vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162) ist wie folgt zu berichtigen: Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst: b) im Buchstaben m ein Komma ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2967
Artikel 2 2. ABMGÄndG
... des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, wird folgender ...
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