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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (2. GüKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 VerkStatG § 9, § 10, § 27, § 29

Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrsstatistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraftfahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt;

2.
die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Unternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeuganhänger an das Zentrale Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die anhand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahrzeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt."

2.
In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „beim Bundesamt für Güterverkehr und" gestrichen.

3.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführt."

4.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Es veröffentlichen

1.
das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftverkehrsstatistik),

2.
das Bundesamt für Güterverkehr die Ergebnisse der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8 (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs)."



 

Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. GüKGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. GüKGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 129 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, werden die ...