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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (2. GüKGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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