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Änderung § 5 1. FlGDV vom 23.01.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung
§ 5 1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Ausnahmen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Abs. 1 sind Betriebe ausgenommen, die wöchentlich durchschnittlich nicht mehr als 200 Schweine oder 75 Rinder oder 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Von der Meldepflicht nach § 4 Absatz 1 sind Betriebe ausgenommen, die pro Woche durchschnittlich höchstens 500 Schweine oder höchstens 150 Rinder oder höchstens 75 Schafe schlachten. 2 Die durchschnittliche wöchentliche Schlachtzahl wird auf der Grundlage der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres geschlachteten Menge errechnet.

(2) 1 Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Meldegrenze nach Absatz 1 auf bis zu 1.000 Schweine oder 200 Rinder pro Woche erhöhen. 2 Dabei muss sichergestellt sein, dass mindestens 60 Prozent der in diesem Land gewerblich geschlachteten Tiere der betreffenden Tierart erfasst werden.



(heute geltende Fassung)