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Änderung § 10 1. FlGDV vom 23.04.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 1. FlGDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2021 geltenden Fassung
§ 10 1. FlGDV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 814
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Muster


(Text alte Fassung)

Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der Bundesanstalt festgelegt. 2 Die festgelegten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) 1 Die zuständige Meldebehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebenen Muster ändern. 2 Die geänderten Muster werden von der Bundesanstalt
im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(heute geltende Fassung) 

 
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