Tools:
Update via:
Änderung § 10 1. FlGDV vom 23.04.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 1. FlGDV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FlGDVÄndV am 23. April 2021 und Änderungshistorie des 1. FlGDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 1. FlGDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.04.2021 geltenden Fassung | § 10 1. FlGDV n.F. (neue Fassung) in der am 23.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 814 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Muster | |
(Text alte Fassung) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Meldungen oder sonstige Mitteilungen nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten oder zu erstellen sind, werden die Muster von der Bundesanstalt festgelegt. 2 Die festgelegten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben. (2) 1 Die zuständige Meldebehörde kann im Einvernehmen mit der Bundesanstalt die vorgeschriebenen Muster ändern. 2 Die geänderten Muster werden von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegeben. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8445/al144397-0.htm